Gliederung
AllgemeinAuf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen. Dies hat zur Folge, dass ab 1. August 2023 auch die Abgänge von Schweine gemeldet werden müssen. Die Tierbewegung (Zugang/Abgang) von Schweinen sind der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle innerhalb von 7 Tagen zu melden. Eine Meldeberechtigung und -Verpflichtung für den Abgang von Schweinen haben folgende Betriebe:
*Transporteure Transporteure von Schweinen waren bisher der Verpflichtung zur Meldung von Verbringungen (nach § 40 ViehVerkV) unterlegen.
Transporteure von Schafen oder Ziegen bzw. Rindern waren von einer solchen Meldepflicht durch das bisher geltende EU-Recht ausgenommen. Vor diesem Hintergrund haben BMEL und die für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Behörden der Länder die Frage erörtert, ob Transporteure von gehaltenen Schweinen weiterhin dieser Verpflichtung unterliegen.
BMEL hat die Fragestellung an die Dienststellen der EU-Kommission herangetragen. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass Transporteure weder von gehaltenen Schweinen noch gehaltenen Rindern oder gehaltenen Schafen/Ziegen einer Verpflichtung zur Meldung von Abgängen oder Zugängen an HI-Tier unterliegen, da ein "Transporteur" als ein "Unternehmer" definiert werde, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert (Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/429), und nicht als ein Unternehmer eines Betriebs (Artikel 4 Nummer 24 bzw. 27 der Verordnung (EU) 2016/429).
WICHTIG: Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren
in oder aus dem Betrieb gemeint.
Korrektur einer Meldung
Eine Korrektur ist auch mit Hilfe der Meldungsübersicht (siehe Meldungsübersicht) oder des Meldeprotokolls möglich. Hinweise zu den einzelnen FeldernKEY - Schlüssel-FelderAlle Schlüssel-Felder zusammen ergeben den KEY und bestimmen die Identität des Datensatzes. Diese Felder sind mit dem Schlüssel-Symbol gekennzeichnet. Zwei Meldungen sind verschieden wenn sie sich mindestens in einem Schlüsselfeld unterscheiden. Wenn Sie Änderungen in Schlüssel-Feldern vornehmen wollen, dürfen Sie nicht einfach einen Wert ändern und Einfügen drücken, denn dann wird ein neuer Datensatz gespeichert und nicht der alte geändert. Sie müssen zunächst mit Suchen den alten Satz suchen und über die Funktion Storno löschen und anschließend mit geänderten Daten neu Einfügen. Regionalstellen können direkt die Funktion Ändern verwenden.
Hinweise zu den SchaltflächenEinfügenDie Schaltfläche dient zum Einfügen der Daten in der Zentrale. Um eine Meldung an die Zentrale Datenbank abzugeben, müssen Sie alle benötigten Felder füllen und dann diese Funktion drücken.
BestätigenWenn beim Einfügen der Daten Werte auftreten die unplausibel erscheinen und nur in Ausnahmefällen gültig sein könnten, erhalten Sie eine Nachfrage vom System mit der Aufforderung die zweifelhaften Werte entweder zu korrigieren oder nur wenn Sie wirklich sicher sind die bestehenden Werte zu bestätigen.
StornierenDie Schaltfläche dient zum Stornieren einer bereits in der Datenbank abgespeicherten Meldung. Geben Sie die Schlüsselfelder nochmals ein und betätigen dann diese Funktion. Noch besser ist es sich die alte Meldung mit der Funktion Suchen zunächst an den Schirm zu holen und erst anschließend zu stornieren.
Maske leerenDie Schaltfläche dient zum Leeren aller Datenfelder auf der Eingabemaske. Das ist z.B. wichtig wenn Sie die Funktion Suchen benutzen wollen aber noch alte Werte angezeigt haben.
SuchenDie Schaltfläche dient zum Suchen und anzeigen von bereits in der Zentrale gespeicherten Datensätzen. Alle Felder, die Werte enthalten, werden in die Suche einbezogen, wenn z.B. von einer anderen Meldung noch Werte in der Maske stehen, ist es oft sinnvoll, zuerst die Funktion Maske leeren auszuführen.
ÄndernDie Schaltfläche ist nur für Regionalstellen und Adressdatenverwaltungsstellen verfügbar und dient zum Ändern oder Bestätigen von Datensätzen. Es ist immer sinnvoll sich zunächst über die Funktion Suchen den bestehenden Datensatz anzuzeigen, anschließend ggf. Änderungen vorzunehmen und erst dann "Ändern" zu drücken.
|
|