Gliederung
AllgemeinAuf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes Verordnung (EU) 2016/429 des euopäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen. Dies hat zur Folge, dass ab 1. August 2023 auch die Abgänge von Schweine gemeldet werden müssen. Die Tierbewegung (Zugang/Abgang) von Schweinen sind der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle innerhalb von 7 Tagen zu melden. Eine Meldeberechtigung und -verpflichtung für den Abgang von Schweinen haben folgende Betriebe:
*Transporteure Transporteure von Schweinen waren bisher der Verpflichtung zur Meldung von Verbringungen (nach § 40 ViehVerkV) unterlegen.
Transporteure von Schafen oder Ziegen bzw. Rindern waren von einer solchen Meldepflicht durch das bisher geltende EU-Recht ausgenommen. Vor diesem Hintergrund haben
das BMEL und die für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Behörden der Länder die Frage erörtert, ob Transporteure von gehaltenen Schweinen weiterhin dieser Verpflichtung unterliegen.
Das BMEL hat die Fragestellung an die Dienststellen der EU-Kommission herangetragen. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass Transporteure weder von gehaltenen Schweinen noch gehaltenen Rindern oder gehaltenen Schafen/Ziegen einer Verpflichtung zur Meldung von Abgängen oder Zugängen an HI-Tier unterliegen, da ein "Transporteur" als ein "Unternehmer" definiert
wird, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert (Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/429), und nicht als ein Unternehmer eines Betriebes (Artikel 4 Nummer 24 bzw. 27 der Verordnung (EU) 2016/429).
WICHTIG: Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren
in oder aus dem Betrieb gemeint.
Korrektur einer Meldung
Eine Korrektur ist auch mit Hilfe der Meldungsübersicht (siehe Meldungsübersicht) oder des Meldeprotokolls möglich.
Hinweise zu den einzelnen FeldernKEY - Schlüssel-Felder
|
BetriebDieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe
Schlüssel-Felder
Die Betriebsnummer (Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung) ist die 12-stellige Nummer, die von der zuständigen Behörde bzw. Regionalstelle des jeweiligen Bundeslandes dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte zugeteilt wurde. Bei der Meldung wird automatisch die Betriebsnummer des angemeldeten Betriebs verwendet. Wenn Sie eine Anmeldung für ihren Mandanten vorgenommen haben, wird dessen Betriebsnummer für die Meldung verwendet. Veterinäre oder Regionalstellen können beliebige Betriebsnummern für die sie Kompetenz haben eintragen.
BewegungsartDieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe
Schlüssel-Felder
Hier ist die Art der Bewegung (Zugang oder Abgang) auszuwählen. Neben der Zugangsmeldung ist seit 01.08.2023 auch der Abgang von Schweinen zu melden. Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren gemeint. Tötung, Verendung, Hausschlachtung und Schlachtung sind nicht als Abgang zu melden (werden weiterhin nicht gemeldet)! Der Schlachthof meldet nur den Zugang von Tieren. Die Eingabemöglichkeiten bzw. den Codeset zur Art des Abgangs finden Sie hier
BewegungsdatumDieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe
Schlüssel-Felder
Das Datum der Bewegung ist in der Form TT.MM.JJJJ einzugeben, z.B. 03.01.2003.
Laufende NummerDieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe
Schlüssel-Felder
In der Regel bleibt dieses Feld leer. Werden Tiere am gleichen Tag von den gleichen Betrieben bewegt (zwei oder mehrere Zugangsmeldungen / Abgangsmeldungen an einem Tag mit dem selben "Partner") werden diese mit einer lfd. Nummer unterschieden. Wird keine Nummer eingefügt, wird die Nummer automatisch vergeben.
Anderer BetriebDieses Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe
Schlüssel-Felder
Die 12-stellige Betriebsnummer (Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung) des anderen Betriebs ist hier anzugeben. Bei einem Abgang ist hier die Betriebsnummer des aufnehmenden Betriebes eingegeben. Bei einem Zugang ist hier die Betriebsnummer des abgebenden Betriebes zu erfassen. Sofern der abgebende Betrieb nicht zu ermitteln bzw. nicht registriert ist, besteht in einigen Ländern die Möglichkeit eine Dummy-Betriebsnummer anzugeben, wobei nur die Regionalstelle hierfür Kompetenz besitzt. Daher muss sich der Melder in diesem Fall direkt an seine zuständige Regionalstelle wenden. Sofern die Schweine unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland übernommen wurden, oder dorthin gehen, bleibt das Eingabefeld leer. Es wird der "Staatenkenner" des entsprechenden Landes angegeben.
2.DatumDas 2.Datum ist nur anzugeben, wenn es vom Bewegungsdatum (Datum vom meldenden Betrieb) abweicht und ist in der Form TT.MM.JJJJ einzugeben, z.B. 03.01.2003.
Anzahl TiereDie Anzahl der übernommenen oder abgegebenen Schweine ist hier anzugeben.
StaatenkennerSofern die Schweine unmittelbar in bzw. aus einem anderen Mitgliedstaat oder
einem Drittland bewegt werden, ist das Land laut Liste auszuwählen,
entweder numerisch (z.B. 528) oder als Alphacode (z.B. NL). Die Liste der Länder (den Ländercode) finden Sie hier |
Die Schaltfläche dient zum Einfügen der Daten in der Zentrale. Um eine Meldung an die Zentrale Datenbank abzugeben, müssen Sie alle benötigten Felder füllen und dann diese Funktion drücken.
Wenn beim Einfügen der Daten Werte auftreten die unplausibel erscheinen und nur in Ausnahmefällen gültig sein könnten, erhalten Sie eine Nachfrage vom System mit der Aufforderung die zweifelhaften Werte entweder zu korrigieren oder nur wenn Sie wirklich sicher sind die bestehenden Werte zu bestätigen.
Die Schaltfläche dient zum Stornieren einer bereits in der Datenbank abgespeicherten Meldung. Geben Sie die Schlüsselfelder nochmals ein und betätigen dann diese Funktion. Noch besser ist es sich die alte Meldung mit der Funktion Suchen zunächst an den Schirm zu holen und erst anschließend zu stornieren.
Die Schaltfläche dient zum Leeren aller Datenfelder auf der Eingabemaske. Das ist z.B. wichtig wenn Sie die Funktion Suchen benutzen wollen aber noch alte Werte angezeigt haben.
Die Schaltfläche dient zum Suchen und anzeigen von bereits in der Zentrale gespeicherten Datensätzen. Alle Felder, die Werte enthalten, werden in die Suche einbezogen, wenn z.B. von einer anderen Meldung noch Werte in der Maske stehen, ist es oft sinnvoll, zuerst die Funktion Maske leeren auszuführen.
Die Schaltfläche ist nur für Regionalstellen und Adressdatenverwaltungsstellen verfügbar und dient zum Ändern oder Bestätigen von Datensätzen. Es ist immer sinnvoll sich zunächst über die Funktion Suchen den bestehenden Datensatz anzuzeigen, anschließend ggf. Änderungen vorzunehmen und erst dann "Ändern" zu drücken.
|
|